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STATUTEN der INTERESSENGEMEINSCHAFT DER HORGENER SPORTVEREINE (IGHS) |
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I. Allgemeine Bestimmungen |
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| Name und Rechtsform |
Art. 1Die Interessengemeinschaft der Horgner Sportvereine (IGHS) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Horgen. |
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| Zweck |
Art. 2Als Dachorganisation bezweckt die IGHS die Ausübung der sportlichen Tätigkeit in der Gemeinde Horgen zu fördern und für die Verbreitung des Sportes im Interesse der Allgemeinheit zu sorgen. |
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| Aufgaben |
Art. 3Ihre Ziele sucht sie insbesondere zu erreichen durch:
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| Geschäftsjahr |
Art. 4Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. |
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| Mitgliederkategorien |
II. Mitgliedschaft |
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| a) Mitgliedervereine |
Art. 5Die IGHS besteht aus:
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| b) AssoziierteMitglieder |
Art. 6Ordentliches Mitglied der IGHS kann jeder Verein mit Sitz in Horgen werden, dessen statuarischer Hauptzweck in der Ausübung einer allgemein anerkannten Sportart besteht. Aufnahmegesuche sind dem Vorstand unter Beilage der Statuten, eines namentlichen Verzeichnisses der Vorstandsmitglieder und mit den Angaben über den zahlenmässigen Bestand der einzelnen Mitgliederkategorien einzureichen. |
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Art. 7Öffentlich-rechtliche Körperschaften und private Organisationen, welche durch ein Beitrittsgesuch an den Vorstand ihr Interesse an der sportlichen Förderung dokumentieren, können als assoziiertes Mitglied aufgenommen werden. |
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| Aufnahme |
Art. 8Die Aufnahme von Mitgliedervereinen und assoziierten Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand, vorbehältlich der Genehmigung durch die nächste Delegiertenversammlung (DV). |
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| Austritt |
Art. 9Der Austritt aus der IGHS kann nur auf Ende des Geschäftsjahres erklärt werden und befreit nicht von der Erfüllung fälliger Verpflichtungen. Die Austrittserklärung muss spätestens am 30. September (Poststempel) dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. |
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| Ausschluss |
Art. 10Mitglieder der IGHS können ausgeschlossen werden bei:
Vorgängig eines Ausschlusses, über welchen die DV entscheidet, kann der Vorstand eine Suspendierung mit sofortiger Wirkung aussprechen. |
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| Beiträge |
Art. 11Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich durch die DV festgelegt. Sie betragen pro Jahr und pro Mitglied im Höchstfall Fr. 200.- |
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III. Organisation |
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Art. 12Die Organe der IGHS sind:
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| Delegiertenversammlung |
Art. 13Die DV, als oberstes Organ der IGHS, findet im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch Zirkulare oder Anzeige im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Horgen bekannt-gegeben. Traktandenliste, Anträge und allfällige weitere Verhandlungsunterlagen müssen mindestens vierzehn Tage vor der DV im Besitze der Mitglieder sein. Anträge, die nach dem 31. Dezember beim Vorstand eingehen, können durch die DV nicht behandelt werden. |
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| a. o. Delegiertenversammlung |
Art. 14Eine ausserordentliche DV kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Wenn ein Fü nftel der Mitgliedervereine die Durchführung einer ausser-ordentlichen DV verlangt, muss zu dieser innert 30 Tagen eingeladen werden. Betreffend Einladung und Anwendung findet Art. 13 sinngemäss Anwendung. |
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| Kompetenzen der DV |
Art. 15In die Zuständigkeit der DV fallen folgende Geschäfte:
Jede weitere gemäss Art. 14 einberufene DV entscheidet in allen nicht aus-drücklich der ordentlichen DV oder dem Vorstand vorbehaltenen Geschäfte. |
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| Beschlussfähigkeit |
Art. 16Die rechtzeitige einberufene DV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. |
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| Stimmrecht |
Art. 17Jeder an der DV vertretene Mitgliederverein hat zwei Stimmen. Die Delegierten haben sich durch schriftliche Ermächtigung ihres Vereins über ihr Mandat auszuweisen und können nur den eigenen Verein vertreten. Assoziierte Mitglieder haben je eine Stimme. Die Vorstandsmitglieder der IGHS haben kein selbstständiges Stimmrecht. |
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| Wahlen und Abstimmungen |
Art. 18Die Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Statuenänderungen bedürfen zu ihrer Genehmigung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen, weitere Abstimmungen des einfachen Mehrs der abgegeben Stimmen. |
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| Vorstand |
Art. 19Der Vorstand besteht aus fünf bis neuen Mitgliedern, dem Präsidenten, dem Technischen Leiter, Sekretär, Rechnungsführer und nach Bedarf weiteren Funktionären. Er wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesen ist. Alle Beschlüsse werden mit einfachem Mehr, allenfalls durch Stichentscheid des Vorsitzenden, gefasst. Die Zeichnungsberechtigung wird durch den Vorstand geregelt. |
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| Kompetenz des Vorstandes |
Art. 20Dem Vorstand obliegt die Führung der IGHS, deren Vertretung nach aussen, und er übt in allen Belangen die Oberaufsicht aus. Er ist verantwortliche für den Vollzug der Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere ist er berechtigt, der DV die S chaffung von Spezialkommissionen für besondere Aufgaben vorzuschlagen, und er genehmigt deren Budget und Rechenschaftsbericht. |
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| Spezialkommission |
Art. 21Die Aufgaben und Befugnis von Spezialkommissionen sind in einem Pflichtenheft vom Vorstand festzulegen. |
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| Revisoren |
Art. 22Die beiden Rechnungsrevisoren sowie Suppleant dürfen kein anderes Amt in der IGHS versehen. Se erstatten zuhanden der DV Bericht und Antrag auf Abnahme der Jahresrechnung. |
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| Amtsdauer |
Art. 23Die vorgenannten Organe werden durch die DV in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich |
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| Einnahmen |
IV. Finanzen |
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Art. 24Die Einnahmen bestehen aus: a) den von der DV festgesetzten jährlichen Beiträgen b) Subventionen c) freiwillige Zuwendungen d) allfälligen Überschüssen von Veranstaltungen |
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| Ausgaben |
Art. 25Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes beschränkt sich auf die ordentlichen, zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes notwendigen und regelmässigen wiederkehrenden Auslagen sowie auf ausserordentliche Ausgaben bis zum Gesamtbetrag von Fr. 3’000.- pro Jahr. im Rahmen des Budgets. Alle übrigen Ausgaben sind durch die DV zu beschliessen. |
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| Haftung |
Art. 26Für finanzielle Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
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V. Auflösung der IGHS |
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Art. 27Die Auflösung der IGHS kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene DV beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindesten ¾ sämtlicher Mitgliedervereine vertreten sind. Die Auflösung kann nur auf Grund kann nur auf Grund einer ¾ -Mehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen. Über die Verwendung eines allfälligen Reinvermögens entscheidet im Falle der Auflösung die DV. |
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VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen |
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Art. 28Die vorliegenden Statuten wurden von der ordentlichen Delegiertenversammlung (DV) vom 25.3.2004 genehmigt. Sie ersetzen alle vorherigen und treten sofort in Kraft. |
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| Horgen, 25.3.2004 Die Präsidentin: sig. Elsbeth Zollinger Der Aktuar: sig. Ruedi Stöckly | ||
