STATUTEN

der

Pro Sport Horgen

(ehem. IGHS)

I. Allgemeine Bestimmungen

Name und Rechtsform

Art. 1

Pro Sport Horgen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Horgen.

Zweck

Art. 2

Als Dachorganisation bezweckt die PSH die Ausübung der sportlichen Tätigkeit in der Gemeinde Horgen zu fördern und für die Verbreitung des Sportes im Interesse der Allgemeinheit zu sorgen.

Aufgaben

Art. 3

Ihre Ziele sucht sie insbesondere zu erreichen durch:

  • fachliche Beratung und Unterstützung öffentlicher Institutionen bei der Planung und Projektierung, der Erstellung und dem Ausbau von Sportanlagen.
  • Pflege der Beziehung zu Behörden und zu anderen Sportorganisationen, insbesondere in der Region.
  • Vertretung der Mitglieder gegenüber kommunalen Behörden, regionalen, kantonalen und eidgenössischen Dachverbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere Subventionsbehörden.
  • Unterstützung von Wettkämpfen, Veranstaltungen und Kursen zur Entwicklung des Breitensports, der Bewegung „ Jugend und Sport“.
  • Koordination von Veranstaltungsterminen und der Belegung der Sportanlagen.
  • Förderung des Kontaktes und Verständigung zwischen den einzelnen Mitgliedern.
Geschäftsjahr

Art. 4

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Mitgliederkategorien

II. Mitgliedschaft

a) Mitgliedervereine

Art. 5

Die PSH besteht aus:

  • Mitgliedervereinen und deren selbständigen Sektionen
  • assoziierten Mitglieder
b) AssoziierteMitglieder

Art. 6

Ordentliches Mitglied der PSH kann jeder Verein mit Sitz in Horgen werden, dessen statuarischer Hauptzweck in der Ausübung einer allgemein anerkannten Sportart besteht. Aufnahmegesuche sind dem Vorstand unter Beilage der Statuten, eines namentlichen Verzeichnisses der Vorstandsmitglieder und mit den Angaben über den zahlenmässigen Bestand der einzelnen Mitgliederkategorien einzureichen.

Art. 7

Öffentlich-rechtliche Körperschaften und private Organisationen, welche durch ein Beitrittsgesuch an den Vorstand ihr Interesse an der sportlichen Förderung dokumentieren, können als assoziiertes Mitglied aufgenommen werden.

Aufnahme

Art. 8

Die Aufnahme von Mitgliedervereinen und assoziierten Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand, vorbehältlich der Genehmigung durch die nächste Delegiertenversammlung (DV).

Austritt

Art. 9

Der Austritt aus der PSH kann nur auf Ende des Geschäftsjahres erklärt werden und befreit nicht von der Erfüllung fälliger Verpflichtungen. Die Austrittserklärung muss spätestens am 30. September (Poststempel) dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Ausschluss

Art. 10

Mitglieder der PSH können ausgeschlossen werden bei:

  • schwerwiegenden Verletzungen der Statuten, Nichtbeachtung von Beschlüssen der DV oder anderer Organe.
  • unwürdigem, das Ansehen der PSH schädigendem Verhalten oder anderen schweren Verfehlungen.

Vorgängig eines Ausschlusses, über welchen die DV entscheidet, kann der Vorstand eine Suspendierung mit sofortiger Wirkung aussprechen.

Beiträge

Art. 11

Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich durch die DV festgelegt. Sie betragen pro Jahr und pro Mitglied im Höchstfall Fr. 200.-

III. Organisation

Art. 12

Die Organe der PSH sind:

  • die Delegiertenversammlung (DV)
  • der Vorstand
  • allfällige Spezialkommissionen
  • die Rechnungsrevisoren
Delegiertenversammlung

Art. 13

Die DV, als oberstes Organ der PSH, findet im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch Zirkulare oder Anzeige im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Horgen bekannt gegeben. Traktandenliste, Anträge und allfällige weitere Verhandlungsunterlagen müssen mindestens vierzehn Tage vor der DV im Besitze der Mitglieder sein. Anträge, die nach dem 31. Dezember beim Vorstand eingehen, können durch die DV nicht behandelt werden.

a. o. Delegiertenversammlung

Art. 14

Eine ausserordentliche DV kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Wenn ein Fünftel der Mitgliedervereine die Durchführung einer ausserordentlichen DV verlangt, muss zu dieser innert 30 Tagen eingeladen werden. Betreffend Einladung und Anwendung findet Art. 13 sinngemäss Anwendung.

Kompetenzen der DV

Art. 15

In die Zuständigkeit der DV fallen folgende Geschäfte:

  • Abnahme und Genehmigung des Protokolls der letzen DV
  • Abnahme und Genehmigung der Tätigkeitsberichte der Organe
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
  • Festsetzung der Beiträge
  • Genehmigung des Budgets
  • Wahlen
  • Mutationen im Mitgliederbestand
  • Statutenänderungen
  • Bereinigung des Terminkalenders
  • Behandlung von Anträgen
  • weitere Geschäfte, die gemäss Gesetz und Statuten in die Kompetenz der DV fallen.

Jede weitere gemäss Art. 14 einberufene DV entscheidet in allen nicht aus-drücklich der ordentlichen DV oder dem Vorstand vorbehaltenen Geschäfte.

Beschlussfähigkeit

Art. 16

Die rechtzeitige einberufene DV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Stimmrecht

Art. 17

Jeder an der DV vertretene Mitgliederverein hat zwei Stimmen. Die Delegierten haben sich durch schriftliche Ermächtigung ihres Vereins über ihr Mandat auszuweisen und können nur den eigenen Verein vertreten. Assoziierte Mitglieder haben je eine Stimme. Die Vorstandsmitglieder der PSH haben kein selbstständiges Stimmrecht.

Wahlen und Abstimmungen

Art. 18

Die Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Statuenänderungen bedürfen zu ihrer Genehmigung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen, weitere Abstimmungen des einfachen Mehrs der abgegeben Stimmen.

Vorstand

Art. 19

Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, dem Präsidenten, dem Technischen Leiter, Sekretär, Rechnungsführer und nach Bedarf weiteren Funktionären. Er wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesen ist. Alle Beschlüsse werden mit einfachem Mehr, allenfalls durch Stichentscheid des Vorsitzenden, gefasst. Die Zeichnungsberechtigung wird durch den Vorstand geregelt.

Kompetenz des Vorstandes

Art. 20

Dem Vorstand obliegt die Führung der PSH, deren Vertretung nach aussen, und er übt in allen Belangen die Oberaufsicht aus. Er ist verantwortliche für den Vollzug der Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere ist er berechtigt, der DV die Schaffung von Spezialkommissionen für besondere Aufgaben vorzuschlagen, und er genehmigt deren Budget und Rechenschaftsbericht.

Spezialkommission

Art. 21

Die Aufgaben und Befugnis von Spezialkommissionen sind in einem Pflichtenheft vom Vorstand festzulegen.

Revisoren

Art. 22

Die beiden Rechnungsrevisoren sowie Suppleant dürfen kein anderes Amt in der PSH versehen. Sie erstatten zuhanden der DV Bericht und Antrag auf Abnahme der Jahresrechnung.

Amtsdauer

Art. 23

Die vorgenannten Organe werden durch die DV in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich

Einnahmen

IV. Finanzen

Art. 24

Die Einnahmen bestehen aus:

a) den von der DV festgesetzten jährlichen Beiträgen

b) Subventionen

c) freiwillige Zuwendungen

d) allfälligen Überschüssen von Veranstaltungen

Ausgaben

Art. 25

Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes beschränkt sich auf die ordentlichen, zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes notwendigen und regelmässigen wiederkehrenden Auslagen sowie auf ausserordentliche Ausgaben bis zum Gesamtbetrag von CHF 3’000.- pro Jahr im Rahmen des Budgets. Alle übrigen Ausgaben sind durch die DV zu beschliessen.

Haftung

Art. 26

Für finanzielle Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

V. Auflösung der PSH

Art. 27

Die Auflösung der PSH kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene DV beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindesten ¾ sämtlicher Mitgliedervereine vertreten sind. Die Auflösung kann nur auf Grund kann nur auf Grund einer ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen. Über die Verwendung eines allfälligen Reinvermögens entscheidet im Falle der Auflösung die DV.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 28

Die vorliegenden Statuten wurden von der ordentlichen Delegiertenversammlung (DV) vom 25.3.2004 genehmigt. Sie ersetzen alle vorherigen und treten sofort in Kraft.

Horgen, 25.3.2004 Die Präsidentin:                               sig. Elsbeth Zollinger Der Aktuar:                                      sig. Ruedi Stöckly